Satzung des Islandpferdevereins & Hochrhein-Hotzenwald e.V (IPV - Hochrhein-Hotzenwald)

 

 

§ 1 : Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 1.1  Der Verein führt den Namen  Islandpferdeverein Hochrhein-Hotzenwald e.V . und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad   Säckingen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 79731 Rickenbach - Hottingen.

 

1.2  Der Verein ist Mitglied im Islandpferde - Reiter und Züchterverband (IPZV e.V.) und dessen Landesverband IPZV Baden-Württemberg, durch diese  vertreten in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in Warendorf und in der FEIF, der Föderation Europäischer Islandpferde-Freunde. Er ist Mitglied im Pferdesportverband Südbaden e.V. und durch ihn Mitglied im Landesverband der Pferdesportvereine in Baden - Württemberg und im Landessportbund Baden – Württemberg.

 

 

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitens und Fahrens mit Islandpferden als Ausgleichssport, die Förderung der Tier- und Naturliebe und die Förderung des Jugendsports und der freien Jugendhilfe. Dieser Zweck wird folgendermaßen verwirklicht:

 

 2.1  durch qualifizierte Aus- und Weiterbildung von Reiter und Pferd, besonders in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass, und durch das Abhalten von Lehrgängen.

 2.2  durch Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und dem Umgang mit Pferden, durch Hilfestellung bei der Zucht von Islandpferden sowie den Zielen der Reinzucht (beide Elternlinien eines Pferdes lassen sich bis in das Mutterland Island zurückverfolgen).

 2.3  durch das Ausrichten von IPZV - Materialprüfungen nach den Richtlinien der FEIF sowie Leistungswettbewerben gemäß der Islandpferde - Prüfungsordnung (IPO).

 2.4  durch Gewährleistung von Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

 2.5  durch Förderung des Reitens und Fahrens in freier Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports, durch Unterweisung der Reiter über Verhalten und Vorschriften beim Reiten in freier Landschaft, durch Kontakte und Verhandlungen mit Behörden und Grundstückseigentümern, durch die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und zum Erhalt der Landschaft, der landschaftstypischen Tier- und Pflanzenwelt und der Verhütung von Schäden.

 2.6  durch Förderung des therapeutischen Reitens.

 

 § 3: Gemeinnützigkeit des Vereins.

 

 3.1  In Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung 1977 vom März 1976 (BGB I S. 613).

 

 3.2  Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

 3.3  Der Verein und seine Mitglieder verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und Interessen.

 

 3.4  Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

 3.5  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke werden.

 

 3.6  Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vereinsvermögen.

 

 3.7  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 3.8  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zunächst sind sämtliche noch bestehenden Verpflichtungen des Vereins zu tilgen.

 

 § 4: Erwerb der Mitgliedschaft, Stimmrecht, Verpflichtungen

 

 4.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden. Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

 4.2  Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und ihre Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

 

 4.3  Die Beitrittserklärung wird gültig, wenn 14 Tage nach deren Eingang bei dem geschäftsführenden Vorstand keine schriftliche Ablehnung erfolgt. Die Ablehnung von Beitrittsgesuchen muss von 2/3 der Vorstandschaft erfolgen. Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnten steht das Recht auf Einspruch bei der Jahreshauptversammlung zu.

 

 4.4  Der Verein hat: a. ordentliche Mitglieder, b. fördernde Mitglieder und c. Ehrenmitglieder.

 

 4.5  Ordentliche Mitglieder sind all jene Personen, die sich aktiv an den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecken beteiligen.

 

 4.6  Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein, die Förderer und Freunde des Vereins sind.

 

 4.7  Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ihnen wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen.

 

 4.8  Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, genießen alle Rechte und erfüllen alle Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

 

 4.9  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennen die Mitglieder auch die Satzung, die IPO und APO des IPZV Dachverbandes und des IPZV Landesverbandes Baden - Württemberg an.

 

 § 4a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

 4a.1  Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

 4a.2  Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

 

 4a.3  Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO - Ordnungsmaßnahmen geahndet werden, auch wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschuss oder Tod. Sie endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1.Oktober des Jahres durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle kündigt.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

 

  5.1  das Vereinsansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

 

 5.2  gegen Satzungspunkte verstößt.

 

 5.3  gegen die Belange des Tierschutzes verstößt.

 

 5.4  seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten, nach Absendung der Mahnung gerechnet, voll entrichtet. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

 

 5.5  über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 5.6  Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung bei der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung einlegen. Ausgeschlossenen wird keine Beitragsrückvergütung aus dem laufenden Kalenderjahr gewährt.

 

 § 6 Geschäftsjahr und Beiträge

 

 6.1  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 6.2  Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 6.3  Beiträge sind im voraus zu zahlen und ab dem Eintrittsmonat voll zu entrichten.

 

 6.4  Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

 § 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereines sind:

 

7.1  die Mitgliederversammlung.

 

 7.2  der Vorstand.

 

 § 8 Mitgliederversammlung

 

 8.1  Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

 8.2  Diese ist jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres einzuberufen.

 

 8.3  Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mind. 14 Tage vor dem stattzufindenden Termin den Mitgliedern schriftlich zugestellt werden.

 

 8.4  Der Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung beiliegen.

 

 8.5  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl und die Entlastung des Gesamtvorstandes und wählt die beiden Kassenprüfer auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Kassenführungsberichte und die ihr sonst nach der Satzung obliegenden Angelegenheiten.

 

 8.6  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

 

 8.7  Anträge müssen schriftlich spätestens 8 Tage vor der stattzufindenden Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet werden.

 

 8.8  über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 8.9  In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht:

 

 * ordentliche Mitglieder     

 

 * fördernde und Ehren- Mitglieder     

 

 * jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

 

 8.10  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

 8.11  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der angegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 8.12  Zur Auflösung des Vereins, zu Satzungsänderungen und einer Abberufung des Vorstandes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

 

 8.13  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag stellt.

 

 § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

 9.1  die Wahl des geschäftsführenden Vorstands.

 

 9.2  die Wahl der Delegierten für die Vertretung beim IPZV Landesverband oder Dachverband, wenn nach deren Satzung vorgeschrieben.

 

 9.3  die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen und für 2 Jahre gewählt werden.

 

 9.4  die Jahresergebnisrechnung.

 

 9.5  die Entlastung des Vorstands.

 

 9.6  Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen.

 

 9.7  die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

 9.8  die Anträge nach § 5.6 und § 8.7 dieser Satzung.

 

 § 10 Der geschäftsführende Vorstand 

 

 10.1  Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Ihm gehören an:

 

 10.11  der/die erste Vorsitzende

 

 10.12  der/die zweite Vorsitzende

 

 10.13 der/die Jugendwart(in)

 

 10.14 der/die Schriftführer(in)

 

 10.15  der/die Schatzmeister(in)

 

 10.16  der/die Sportwart(in)

 

 10.17  der/die Beauftragte für Wanderreiten

 

 10.2  Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende im Fall der Verhinderung den ersten Vorsitzenden.

 

 10.3  Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung berufen wird. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Wählbar sind die stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist möglich.

 

 10.4  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann das Amt kommissarisch besetzt werden, es ist jedoch von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der erste oder der zweite Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.

 

§ 11   Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

 

Der Vorstand entscheidet über:

 

 11.1  die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.

 

 11.2  die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit diese Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

 

 11.3  die Führung der laufenden Geschäfte.

 

 11.4  die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 11.5  Er achtet auf die Einhaltung von Regeln und Vorschriften bei Sport- und Freizeitreiten.

 

 11.6  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 11.7  über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift über die beratenen Themen und Beschlüsse anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 § 12 Rechtsordnungen

 

 12.1  Verstöße gegen die IPO und die reiterliche Disziplin, sowie das Tierschutzgesetz können als Ordnungsmaßnahme geahndet werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen wurde.

 

 12.2  Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden: Verwarnungen, Geldbußen, sowie zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen des Vereines.

 

 12.3  Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, obliegt dem Dachverband; er kann diese dem Landesverband oder dem Ortverein übertragen.

 

 12.4  Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

 

 12.5  Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden im Teil der Rechtsordnung der IPO geregelt.

 

 § 13  Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder während einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 §  14 Auflösung des Vereins

 

14.1  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordentlich anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 14.2  Im Falle der Auflösung sind aus dem vorhandenen Vereinsvermögen alle noch bestehenden Verpflichtungen des Vereins zu tilgen. Noch vorhandene Restbeträge sind für gemeinnützige Zwecken zu verwenden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 14.3  Auf die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss in der schriftlichen Einladung zur entsprechenden Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

 

 14.4  Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn noch mindestens 10 Mitglieder zu seiner Weiterführung entschlossen sind. Im übrigen gilt das allgemeine Vereinsrecht des BGB.

 

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21. Juni  2002 und eingetragen in das Vereinsregister Bad Säckingen am 25. Juli 2002

 

 

 

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